Gesetze / Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
MRegV§ 5 Technische Ausrüstung und Konformität der Interoperabilitätskomponenten
Stand: 13.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-1 (1) Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes nachzuweisen durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-2 (2) Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem Bevollmächtigten nach Maßgabe des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 zu erstellen. Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung muss die Vorgaben des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-3 (3) Die EG-Konformitätserklärungen müssen in derselben Sprache abgefasst sein wie die Betriebsanleitungen der jeweiligen Interoperabilitätskomponente. Sind die EG-Konformitätserklärungen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MRegV%202016/5#abs-4 (4) EG-Konformitätserklärungen und EG-Zertifikate nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b müssen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens 24 Monate gültig sein.